BMF - Schreiben vom 09.12.2014
IV C 1 - S 2252/08/10004: 015

BMF - Schreiben vom 09.12.2014 (IV C 1 - S 2252/08/10004: 015) - DRsp Nr. 2015/80009

BMF, Schreiben vom 09.12.2014 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/08/10004: 015

DRsp Nr. 2015/80009

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 ( BStBl 2012 I S. 953)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 ( BStBl 2012 I S. 953) wie folgt ergänzt:

Randziffer 59 wird wie folgt gefasst:

  1. 59

    ”§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i. S. des § 20 Absatz 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung i. S. dieser Vorschrift. Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt.”

Nach Randziffer 66 wird folgende Randziffer 66a eingefügt:

  1. 66a