BMF - Schreiben vom 09.12.2014
IV D 2 - S 7100/08/10011: 009

BMF - Schreiben vom 09.12.2014 (IV D 2 - S 7100/08/10011: 009) - DRsp Nr. 2015/80004

BMF, Schreiben vom 09.12.2014 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7100/08/10011: 009

DRsp Nr. 2015/80004

Umsatzsteuer; Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Der BFH hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 (a. a. O.) u. a. entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 4. Mai 2010 (a. a. O.) war diese Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. An der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; es wird hiermit aufgehoben.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Gesetzliches Aufteilungsgebot - Hauptleistung und Nebenleistung -