BMF - Schreiben vom 10.01.2000
IV C 5 -S 2330- 2/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 138

BMF - Schreiben vom 10.01.2000 (IV C 5 -S 2330- 2/00) - DRsp Nr. 2008/80499

BMF, Schreiben vom 10.01.2000 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2330- 2/00

DRsp Nr. 2008/80499

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002; Anwendung von Vorschriften zum Lohnsteuerabzugsverfahren

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Fragen der Anwendung von Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens, die durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388; BStBl I S. 302) und das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402; BStBl I S. 304) geändert worden sind, wie folgt Stellung:

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Nach § 40 a Abs. 4 Nr. 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gilt rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine Stundenlohngrenze von 22 DM. Ist innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März 1999 der bis dahin geltende Betrag in Höhe von 22,05 DM gezahlt worden, so ist dies nicht zu beanstanden; Folgerungen aus der Gesetzesänderung sind erst für Arbeitslöhne ab dem 1. April 1999 zu ziehen. Das BMF-Schreiben vom 29. Dezember 1998 (BStBl I S. 1630) ist zur Stundenlohngrenze durch die Gesetzesänderung überholt und insoweit nicht mehr anzuwenden.

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002