Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999 (BGBl I S.
Die Vorschrift ist auf Dividenden anzuwenden, die als solche nach einem
Maßgebend ist unmittelbar oder über § 8b Abs. 4 oder 5 KStG der Begriff der Dividenden nach dem anzuwendenden
Soweit im Rahmen anderer Vorschriften auf die Freistellung nach einem
Keine Anwendung findet § 8b Abs. 7 KStG danach z. B. im Rahmen von § Abs. , § Abs. , und , § Abs. un d§ 9 Nr. 7 .
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