BMF - Schreiben vom 10.01.2014
IV C 3 - S 2221/12/10010 :003

BMF - Schreiben vom 10.01.2014 (IV C 3 - S 2221/12/10010 :003) - DRsp Nr. 2014/80062

BMF, Schreiben vom 10.01.2014 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2221/12/10010 :003

DRsp Nr. 2014/80062

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl 2013 I S. 1087) wie folgt geändert:

Die Rz. 8 bis 44 werden ab dem 1. Januar 2014 und die Rz. 204 wird wie folgt gefasst:

Eine Basisrente i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG i. V. mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG - liegt vor, wenn es sich um einen Vertrag

  • zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Basisrente-Alter), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen oder

  • zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall (Basisrente-Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit

handelt.