Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl 2013 I S. 1087) wie folgt geändert:
Die Rz. 8 bis 44 werden ab dem 1. Januar 2014 und die Rz. 204 wird wie folgt gefasst:
Eine Basisrente i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG i. V. mit dem
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Basisrente-Alter), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen oder
zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall (Basisrente-Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit
handelt.
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