Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29. Dezember 2004 (BGBl 2004 I S.
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR” (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben. Er wird in der „Anleitung” (Anlage 2) erläutert.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Ermittlung des Gewinns gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen muss.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17. Oktober 2003 (BStBl 2003 I S. 502).
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