BMF - Schreiben vom 10.04.2014
IV D 2 - S 7306/13/10001

BMF - Schreiben vom 10.04.2014 (IV D 2 - S 7306/13/10001) - DRsp Nr. 2014/80315

BMF, Schreiben vom 10.04.2014 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7306/13/10001

DRsp Nr. 2014/80315

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens - BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 25/10, BStBl 2014 II, S. XXXDas BFH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

I. Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens

Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Bei der Prüfüng des Vorsteuerabzugs sind die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG zu berücksichtigen. Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten entgeltlichen Leistungen sind (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 UStAE).