BMF - Schreiben vom 10.07.2000
IV D 1S 71095/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1185

BMF - Schreiben vom 10.07.2000 (IV D 1S 71095/00) - DRsp Nr. 2008/80493

BMF, Schreiben vom 10.07.2000 - Aktenzeichen IV D 1S 71095/00

DRsp Nr. 2008/80493

Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG Folgendes:

1. Allgemeines

Durch Artikel 7 Nr. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402, BStBl I S. 304) ist mit Wirkung vom 1. April 1999 unter anderem § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 in das UStG eingefügt worden. Danach werden alle unentgeltlichen Zuwendungen von Gegenständen, die nicht bereits in der Entnahme von Gegenständen oder in Sachzuwendungen an das Personal bestehen, Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Mit der Regelung soll ein umsatzsteuerlich unbelasteter Letztverbrauch vermieden werden. Gleichwohl entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn der Empfänger die zugewendeten Gegenstände in seinem Unternehmen verwendet (vgl. Abschnitt 24 b Abs. 8 Satz 3 UStR).