BMF - Schreiben vom 10.11.2010
IV B 3 - S 1301-NOR/0-04

BMF - Schreiben vom 10.11.2010 (IV B 3 - S 1301-NOR/0-04) - DRsp Nr. 2010/80563

BMF, Schreiben vom 10.11.2010 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1301-NOR/0-04

DRsp Nr. 2010/80563

Deutsch-norwegisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-NOR); Anwendung des Schachtelprivilegs

Zur Frage, ob Beteiligungserträge nach dem DBA-NOR nur dann in Deutschland freigestellt werden können, wenn diese Erträge tatsächlich in Norwegen einer Besteuerung unterlegen haben, nehme ich wie folgt Stellung:

Dividenden im Sinne von Artikel 10 Abs. 3 DBA-NOR sind bei dem deutschen Bezieher nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a Satz 3 i. V. m. Satz 1 DBA-NOR von der deutschen Besteuerung freizustellen.

Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a Satz 3 i. V. m. Satz 1 DBA-NOR, nach dem eine Besteuerung dieser Einkünfte aus norwegischen Quellen erfordert, dass sie „nach dem Abkommen im Königreich Norwegen besteuert werden können”, der Quellenstaat Norwegen aber nach Artikel 10 Abs. 3 DBA-NOR „keine Steuern auf Dividenden erheben” kann, steht dem nicht entgegen.

Der Ausschluss des norwegischen Quellenbesteuerungsrechtes bedeutet, dass das Königreich Norwegen nach diesem Abkommen nicht die nach Deutschland ausgeschütteten Schachteldividenden besteuern darf. In diesem Sinne wird in dem vergleichbaren Fall einer nach Deutschland ausgeschütteten Schachteldividende aus französischen Quellen statt der Formulierung „kann … keine Steuer auf Dividenden erheben” die Formulierung gebraucht „können … nicht besteuert werden”.