BMF - Schreiben vom 10.11.2014
IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 004

BMF - Schreiben vom 10.11.2014 (IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 004) - DRsp Nr. 2014/80711

BMF, Schreiben vom 10.11.2014 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 004

DRsp Nr. 2014/80711

Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz (InvStG);; Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 InvStG i. d. F. des AIFM-Steueranpassungsgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BVI hat in einem Schreiben vom 9. Oktober 2014 zwei ergänzende Fragen zur Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 InvStG gestellt. Und zwar bittet er um Bestätigung,

  • dass es ausreichend sei, wenn die Werbungskostenaufteilung auf der Ebene 2 auf der Basis der Verlustverrechnungstöpfe - ohne Berücksichtigung weiterer Unterkategorien - erfolgt und

  • dass Abweichungen, die sich aufgrund von Hedginggeschäften zur Währungsabsicherung verschiedener Anteilscheinklassen ergeben (z. B. befinden sich in einem Investmentfonds Wertpapiere, die in USD notieren; eine Anteilklasse notiert in USD, eine andere in EUR, weshalb hier eine Währungsabsicherung erfolgt), nicht wesentlich im Sinne der Tz. 2 des Schreibens seien.

Die Antworten auf diese beiden weiteren Fragen habe ich zur besseren Verständlichkeit in die bereits an Sie versandte Antwort (BMF-Schreiben vom 22. September 2014; IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 004; 2014/0816153) eingefügt. Die Ergänzungen in Textziffer 1.c. und 2. sind im Fettdruck kenntlich gemacht.

Das ergänzte Schreiben lautet wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,