Nach dem BHF-Urt. v. 11.2.1999 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Fin-Beh der Länder gilt Folgendes:
Der Anwendungsbereich des o. a. BFH-Urt. ist auf gleichgelagerte Fälle bei Deponiegebühren begrenzt.
Der Anschluss- und Benutzungszwang des Abfallbesitzers/-erzeugers nach der Abfallsatzung ist als Indiz für einen durchlaufenden Posten allein nicht ausreichend. Zudem muss sich der deponierungsberechtigte Abfallbesitzer aus den von der Deponie ausgestellten Ursprungszeugnissen/Deponierungsaufträgen oder den Anlieferungsnachweisen ergeben. Das heißt, dass die Deponie z. B. aus den Anlieferungsscheinen oder dergleichen entnehmen kann, für wen der Müll entsorgt wird.
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