BMF - Schreiben vom 11.03.2010
IV C 3 -S 2221/09/10004

BMF - Schreiben vom 11.03.2010 (IV C 3 -S 2221/09/10004) - DRsp Nr. 2010/80162

BMF, Schreiben vom 11.03.2010 - Aktenzeichen IV C 3 -S 2221/09/10004

DRsp Nr. 2010/80162

Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung FolgendesÄnderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (BStBl 2004 I Seite 922), die nicht ausschließlich redaktioneller Art sind, sind durch Fettdruck hervorgehoben.:

A. Allgemeines/Abgrenzung

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG vor, sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten nach § 22 Nummer 1b EStG steuerpflichtig (vgl. B.). Unterhaltsleistungen (Zuwendungen) dürfen nach § 12 Nummer 2 EStG nicht abgezogen werden. Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung enthalten eine nichtsteuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung und einen Zinsanteil (vgl. C.).

B. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung

I. Vermögensübertragung i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG