Im Verfahren One-Stop-Shop (OSS) - EU-Regelung nach § 18j UStG (vgl. Abschnitt 18j.1 UStAE) werden die Registrierungs-, Erklärungs- und Zahlungsdaten von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat für das Verfahren haben registrieren lassen, aus technischen Gründen dem zentral zuständigen Finanzamt übermittelt, welches für in dem Registrierungsmitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung, MSI) ansässige Unternehmer zuständig ist. Eine Zuordnung an das Finanzamt, das für in dem jeweiligen Drittstaat ansässige Unternehmer nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) eigentlich zuständig wäre, ist technisch mittelfristig nicht möglich.
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