Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich zugelassenen Vordrucken für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren abweichen, Folgendes:
(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, dass
der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (USt 1 T) und
die Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (USt 1 T)
auf Vordrucken abgegeben werden, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen. Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausfüllen oder Verfahren hierfür anbieten will. Dem Antrag sind unverkürzte Mustervordrucke beizufügen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Zulassung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich zu erteilen. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
(3) Die Zulassung zur Verwendung abweichender Vordrucke berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 i.V.m. § 2 Steuerberatungsgesetz).
(4) Die Vordrucke sind vom Antragsteller auf eigene Kosten herzustellen.
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