Zur Auslegung des Begriffs „Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung” in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bzw. des Begriffs „Gestellung von Betriebshelfern an den gesetzlichen Träger der Sozialversicherung” in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Die „Selbstgestellung” eines (Einzel)Unternehmers, der seine Betriebshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt, fällt unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1. Juli 2009 ausgeführte Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
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