Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung wurde am 6. November 2013 in Berlin unterzeichnet. Im Rahmen der Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustausches in Steuersachen wurde vereinbart, dass der AHV 1954 weiterhin auf Amtshilfekontakte zwischen den lokalen Finanzämtern in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 AHV 1954 Anwendung findet, sofern dieser Verkehr nicht die durch die Amtshilferichtlinie vorgesehenen elektronischen Verfahren betrifft.
„Konsultationsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
nach Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen
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