BMF - Schreiben vom 12.12.2012
IV D 2 - S 7112/11/10001

BMF - Schreiben vom 12.12.2012 (IV D 2 - S 7112/11/10001) - DRsp Nr. 2013/80002

BMF, Schreiben vom 12.12.2012 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7112/11/10001

DRsp Nr. 2013/80002

Umsatzsteuer; Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände

Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung ist insbesondere für die Frage des Leistungsortes und ggf. der Anwendung einer Steuerbefreiung entscheidend.

Sofern nach den in der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteile vom 2. Mai 1996, C-231/94, BStBl 1998 II S. 282, und vom 17. Mai 2001, C-322/99 und 323/99, EuGHE I S. 4049, sowie BFH-Urteil vom 9. Juni 2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98) dargestellten Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparatur eines beweglichen körperlichen Gegenstands als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, wird für nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführte Umsätze eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.

Diese gilt künftig auch für die Abgrenzung zwischen einer Lohnveredelung nach § 7 UStG und einer Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG bei Reparaturen von Beförderungsmitteln. Einer Beibehaltung der Regelung in Abschnitt 7.4 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass bedarf es daher nicht mehr.