BMF - Schreiben vom 13.01.2014
IV C 3 - S 2015/11/10002 :018

BMF - Schreiben vom 13.01.2014 (IV C 3 - S 2015/11/10002 :018) - DRsp Nr. 2014/80063

BMF, Schreiben vom 13.01.2014 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2015/11/10002 :018

DRsp Nr. 2014/80063

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung; Änderung des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl 2013 I S. 1022)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 (BStBl 2013 I S. 1022) wie folgt geändert:

Rz. 21 wird wie folgt gefasst:

„Bei Ehegatten oder Lebenspartnern einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl 2001 I S. 266) - LPartG - (nachfolgend: Lebenspartner), von denen nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt ist, ist auch der andere Ehegatte/Lebenspartner (mittelbar) zulageberechtigt, wenn

  • die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG),

  • beide Ehegatten/Lebenspartner jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierten Vertrag (Altersvorsorgevertrag) abgeschlossen haben oder der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner über eine förderbare Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine nach § 82 Abs. 2 EStG förderbare Direktversicherung verfügt und der andere Ehegatte/Lebenspartner einen auf seinen Namen lautenden, nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat,