In der o. a. Angelegenheit hat das BdF mit Schreiben vom 18.12.1991 IV 13 - S 7171 - 13/91/IV 12 - S 7243 - 4/91, nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendermaßen Stellung bezogen:
Nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG sind die mit dem Betrieb privater Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind. Hiernach müssen mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur bestimmte Entgelte berechnet werden.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG beruht auf Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern. Danach können die Mitgliedstaaten die mit dem Betrieb privater Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze nur unter Bedingungen befreien, die mit den sozialen Bedingungen vergleichbar sind, unter denen die Krankenhäuser der juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden.
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