Nach Tz. 4 des Schreibens vom 19. März 2001 - IV B 4 - S 1300 - 65/01 - (BStBl 2001 I S. 243) ist die über den Vorzugssteuersatz von 10 v.H. hinaus gezahlte irische Körperschaftsteuer für Zwecke der Bemessung der Belastungsgrenze nach § 8 Abs. 3 AStG nicht als Steuerbelastung anzusehen. Der BFH hat durch Urteil vom 3. Mai 2006 - I R 124/04 - (BFH/NV 2006 S. 1729 - 1732) in seinem 1. Leitsatz entschieden, dass die jeweils tatsächlich gezahlte irische Körperschaftsteuer als Ertragsteuer im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG anzusehen sei. Das Urteil ist insoweit anzuwenden. Die Tz. 4 des Schreibens vom 19. März 2001 wird deshalb aufgehoben. Die übrigen Teile des Schreibens sind bereits durch das Schreiben vom 28. Dezember 2004 - -(BStBl 2005 I S. 28) aufgehoben worden.