Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 1708/06 - die gegen den BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII B 324/05 -(BStBl 2006 II S. 692) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
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