BMF - Schreiben vom 14.06.2024
IV B 5 - S 1308/22/10008 :004

BMF - Schreiben vom 14.06.2024 (IV B 5 - S 1308/22/10008 :004) - DRsp Nr. 2024/80250

BMF, Schreiben vom 14.06.2024 - Aktenzeichen IV B 5 - S 1308/22/10008 :004

DRsp Nr. 2024/80250

Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) Folgendes:

I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)

Mit dem StAbwG werden die in der Europäischen Union von der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) verhandelten und vom Rat gebilligten Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen im Verhältnis zu solchen Steuerhoheitsgebieten angewendet, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) geführt werden.

II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit