BMF - Schreiben vom 14.08.2020
IV C 2 - S 2745-b/19/10002 :002

BMF - Schreiben vom 14.08.2020 (IV C 2 - S 2745-b/19/10002 :002) - DRsp Nr. 2020/80320

BMF, Schreiben vom 14.08.2020 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2745-b/19/10002 :002

DRsp Nr. 2020/80320

allgemeine Vorschriften: Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl 2016 I S. 2998) wurde die Regelung des § 8d KStG als weitere Ausnahme zu der Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c KStG eingefügt. Ziel der Norm ist es, Körperschaften die Möglichkeit zu eröffnen, nicht genutzte Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs im Sinnes des § 8c KStG weiterhin nutzen zu können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Auf diese Weise werden steuerliche Hemmnisse bei der Unternehmensfinanzierung durch Neueintritt oder Wechsel von Anteilseignern abgebaut.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den als Anlage beigefügten Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d KStG erarbeitet. Der Entwurf enthält Ausführungen zu wichtigen Auslegungs- und Anwendungsfragen der Praxis, insbesondere zu dem Begriff des Geschäftsbetriebs als zentralem Anknüpfungspunkt der Norm, zum Antragserfordernis sowie zu dem Katalog der Ereignisse, die zum Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags führen.