BMF - Schreiben vom 14.11.2014
IV A 4 - S 0316/13/10003
Fundstellen:
BStBl 2014 I S. 1450

BMF - Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 - S 0316/13/10003) - DRsp Nr. 2015/80013

BMF, Schreiben vom 14.11.2014 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0316/13/10003

DRsp Nr. 2015/80013

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieser Grundsätze Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

1. Anwendungsbereich 2
2. Verantwortlichkeit 5
3. Allgemeine Anforderungen 5
4. Belegwesen (Belegfunktion) 11
5. Aufzeichnung der Geschäftsvorfalle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung 15
6. Internes Kontrollsystem (IKS) 18
7. Datensicherheit 18
8. Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen 19
9. Aufbewahrung 20
10. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit 24
11. Datenzugriff 26
12. Zertifizierung und Software-Testate 30
13. Anwendungsregelung 30

1. Anwendungsbereich und Begrifflichkeiten

Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet.

Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze) sowie die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.