Aufgrund § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - vom 28. Januar 2003 (BGBl 2003 I, S. 139) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl 2006 I, S. 3380), § 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung - StDAV - vom 13. Oktober 2005 (BGBl 2005 I, S. 3021) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Regelungen getroffen. Sie gelten für den Abruf von Bescheiddaten sowie für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern. Sie gelten nicht für die elektronische Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Einkommensteuergesetz (EStG), da dieses Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wird.