BMF - Schreiben vom 15.03.2010
IV D 2 - S 7410/07/10015

BMF - Schreiben vom 15.03.2010 (IV D 2 - S 7410/07/10015) - DRsp Nr. 2010/80173

BMF, Schreiben vom 15.03.2010 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7410/07/10015

DRsp Nr. 2010/80173

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs; Konsequenzen des BFH-Urteils vom 19. November 2009 - V R 16/08 -

Mit Urteil vom 19. November 2009 - V R 16/08 -Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht. hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG unterliegt, wenn sie nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG setzt weiterhin grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 UStG noch bewirtschaftet wird. Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.