Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl 2017 I S. 305) wie folgt geändert:
Randziffer 2 wird wie folgt gefasst:
„Deutsche Finanzinstitute übermitteln die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde, das BZSt.
Daten, die US-Bürger betreffen, werden vom BZSt an den IRS weitergeleitet. Daten, die aufgrund des Standards erfasst werden, leitet das BZSt an die entsprechende zuständige Steuerbehörde des Partnerstaates weiter. Finanzinstitute unterschiedlicher Partnerstaaten kommunizieren im Rahmen des Meldestandards nicht miteinander.“
Randziffer 39 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Rechtsträger keinen auch nur teilweisen Ermessensspielraum bei der Verwaltung des Vermögens eines anderen Rechtsträgers, so verwaltet er diesen auch nicht.
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