BMF - Schreiben vom 15.10.2010
IV D 4 - S 6104/08/10001

BMF - Schreiben vom 15.10.2010 (IV D 4 - S 6104/08/10001) - DRsp Nr. 2010/80583

BMF, Schreiben vom 15.10.2010 - Aktenzeichen IV D 4 - S 6104/08/10001

DRsp Nr. 2010/80583

Kraftfahrzeugsteuer; Abgrenzung zwischen Pkw und „anderen Fahrzeugen”

Mit Urteil vom 24. Februar 2010 - II R 6/08 - (BStBl 2010 II S. 994) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für Fahrzeuge, bei denen durch bauliche Veränderungen die Personenbeförderung eingeschränkt ist, die jedoch bauartbedingt weitestgehend einem Pkw entsprechen, eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung als „anderes Fahrzeug” nach § 8 Nummer 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nur dann in Betracht kommt, wenn diese Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg aufweisen.

Hinsichtlich dieses Urteils bitte ich Folgendes zu beachten:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2010 ist im Hinblick auf die Aussage, dass dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung besonderes Gewicht bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzung zwischen Pkw und „anderen Fahrzeugen” zukommt, über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.