Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 4. Februar 1992 - IV B 7 - S 2742 - 6/92 - (BStBl 1992 I S. 137) wie folgt Stellung:
An die Stelle des 31. Dezember 1992 tritt der 31. Dezember 1993. Dem Fristerfordernis wird bereits durch die Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Anmeldung derselben zum Handelsregister genügt.
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