Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Abschnitts 251 Abs. 1 Satz 4 UStR für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 UStG in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Folgendes:
Bei Anwendung dieser Sonderregelungen ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gemäß § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen.
Abschnitt 251 Abs. 1 Satz 4 UStR (Verweis auf Abschnitte 274 und 276a Abs. 8 bis 14 UStR) ist, soweit er diesem Schreiben entgegensteht, ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr anzuwenden.
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