BMF - Schreiben vom 16.11.2010
IV C 4 - S 2221/07/0004 :001

BMF - Schreiben vom 16.11.2010 (IV C 4 - S 2221/07/0004 :001) - DRsp Nr. 2010/80574

BMF, Schreiben vom 16.11.2010 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2221/07/0004 :001

DRsp Nr. 2010/80574

Steuerliche Behandlung von Kirchensteuer nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG an Religionsgemeinschaften, die in anderen EU-/EWR-Staaten ansässig sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der ausschließlich Kirchensteuer an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts von § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG erfasst war, nicht mehr festgehalten.

Auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, sind als Sonderausgabe nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG abziehbar. Hierzu wird auf die Auflistung der übrigen EU-/EWR-Staaten, die Kirchensteuer erheben (Stand: 14. Oktober 2010), in der beigefügten Anlage verwiesen. Soweit Religionsgemeinschaften zwar in den aufgeführten EU-/EWR-Staaten ansässig, jedoch nicht in der Anlage aufgeführt sind, sind für die fiktive Einordnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die zuständigen Innen- oder Kultusbehörden einzubeziehen.