(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen im Kalenderjahr 2014 gilt Folgendes:
Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Sammlungsstücke im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) wurde durch Artikel 10 Nummer 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz; BGBl. 2013 I S.
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