BMF - Schreiben vom 17.04.2000
IV D 2 - S 7170 - 7/00

BMF - Schreiben vom 17.04.2000 (IV D 2 - S 7170 - 7/00) - DRsp Nr. 2008/82169

BMF, Schreiben vom 17.04.2000 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7170 - 7/00

DRsp Nr. 2008/82169

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten; Diplom Oecotrophologen

Das BMF kommt zurück auf sein Schreiben vom 24. Januar 2000.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann das BMF Ihnen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der in der Ernährungsberatung selbstständig tätigen Diplom Oecotrophologen Folgendes mitteilen:

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit handelt.

Ein Beruf ist gem. Abschn. 90 Abs. 2 Umsatzsteuerrichtlinien 2000 einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar ist Zu den wesentlichen Merkmalen gehören:

  • die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit,

  • die Vergleichbarkeit der Ausbildung,

  • die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie der staatlichen Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung.