BMF - Schreiben vom 17.06.2021
IV C 1 - S 2405/19/10009 :002

BMF - Schreiben vom 17.06.2021 (IV C 1 - S 2405/19/10009 :002) - DRsp Nr. 2022/80166

BMF, Schreiben vom 17.06.2021 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2405/19/10009 :002

DRsp Nr. 2022/80166

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG; Steuerabzug bei Dauerüberzahlern

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes - AbzStEntModG wurde die Dauerüberzahlerbescheinigung aus dem Katalog der eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach Maßgabe des § 44a Absatz 10 Satz 1 EStG begründenden Bescheinigungen ausgenommen. Diese Regelung tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 bat die Deutsche Kreditwirtschaft diesbezüglich um eine kurzfristige Nichtbeanstandungsregelung zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es nicht beanstandet, wenn die Regelung zur Aufhebung der Abstandnahme nach § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 EStG für Zuflüsse von Kapitalerträgen ab dem 1. August 2021 berücksichtigt wird.