Für die versicherungsteuerliche Behandlung des Entgelts für eine so genannte Kautionsrückversicherung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 Folgendes:
Das Versicherungsentgelt, das ein Versicherer an einen anderen Versicherer zahlt zwecks Versicherung der aus einem Vertrag im Sinne des §
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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