Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStÄR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 10. November 2010 ( BGBl. I Seite
für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,
für ein Frühstück 1,57 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStÄR 2011 hingewiesen.
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