BMF - Schreiben vom 18.01.2018
IV C 4 - S 0187/09/10001: 003

BMF - Schreiben vom 18.01.2018 (IV C 4 - S 0187/09/10001: 003) - DRsp Nr. 2018/80083

BMF, Schreiben vom 18.01.2018 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0187/09/10001: 003

DRsp Nr. 2018/80083

Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände (§§ 14, 64, 68 Nummer 1 Buchstabe b AO)

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung in Nummer 3 zu § 68 Nummer 1 AO wie folgt gefasst:

„3.

Bei Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheimen sowie bei Schullandheimen und Jugendherbergen müssen die geförderten Personen die Voraussetzungen nach § 53 AO nicht erfüllen. Leistungen, die von Jugendherbergen an allein reisende Erwachsene (= Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres) erbracht werden, begründen einen selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach §§ 14, 64 AO (BFH-Urteil vom 10.8.2016, V R 11/15, BStBl 2018 II S. XXX).

Dieses Schreiben ist auf Veranlagungszeiträume beginnend ab 2018 anzuwenden.