BMF - Schreiben vom 18.01.2021
IV C 6 - S 2144/19/10003 :004

BMF - Schreiben vom 18.01.2021 (IV C 6 - S 2144/19/10003 :004) - DRsp Nr. 2021/80104

BMF, Schreiben vom 18.01.2021 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2144/19/10003 :004

DRsp Nr. 2021/80104

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG; Gewinnbegriff und Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen; BFH-Urteil vom 3. Dezember 2019 (BStBl II S. ___Fundstelle ist von der Redaktion des BStBl zu vervollständigen);

Der BFH hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial. Die Entscheidung widerspricht zum Teil den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 2. November 2018 (BStBl 2018 I S. 1207).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleiben außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz. Dies sind u. a. auch:

  • nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Absatz 5b EStG),

  • nach § 4d Absatz 3, § 4e Absatz 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,

  • abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,