Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. April 2018 - III C 3 - S 7103-a/17/10001 (2018/0248550), BStBl 2018 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
In Abschnitt 13.5 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3.”
Abschnitt 13b.12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
„3 Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer.4
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