Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §
• | 1. März 2016 | 1.882 Euro; |
• | 1. Februar 2017 | 1.926 Euro. |
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach §
für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. §
• | ab 1. März 2016 | 1.493 Euro; |
• | ab 1. Februar 2017 | 1.528 Euro. |
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