Gemäß § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG ist § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG n. F. (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG a. F.) EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Absatz 4 EStG) nicht anwendbar. Der EuGH hat dagegen mit Urteil vom 24. Februar 2015 in der Rechtssache C-559/13 „Grünewald” entschieden, dass Artikel 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen verwehrt ist, Versorgungsleistungen als Gegenleistung für im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Vermögen steuerlich zu berücksichtigen, während einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen dieser Abzug gestattet wird. Der EuGH hat damit das Urteil vom 31. März 2011 in der Rechtssache C-450/09 „Schröder” bestätigt.
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