Im Urteil vom 1. März 2005 - X R 45/03 - (BStBl 2007 II S. 103) hat der BFH entschieden, dass anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begründet werden kann, wenn dieses Vermögen vom Übernehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen - im Urteilsfall eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses -finanziert worden war.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Grundsätze des BFH-Urteils aus den nachfolgenden Gründen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden:
Konstitutives Merkmal einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Übertragung einer Existenz sichernden und Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit (BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl 2004 I S. 922, Rz. 6). Die Übergabe von Geldvermögen erfüllt diese Voraussetzungen nicht (BMF-Schreiben vom 16. September 2004, a.a.O., Rz. 12).
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