Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteilen vom 1. Juli 2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20, BStBl II S. [Bitte BStBl-Fundstelle einsetzen] und [Bitte BStBl-Fundstelle einsetzen]) entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes“) voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
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