BMF - Schreiben vom 19.10.2018
IV C 6 - S 2176/07/10004 :001

BMF - Schreiben vom 19.10.2018 (IV C 6 - S 2176/07/10004 :001) - DRsp Nr. 2018/80411

BMF, Schreiben vom 19.10.2018 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2176/07/10004 :001

DRsp Nr. 2018/80411

Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G”

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind u. a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Absatz 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG).

Sofern in diesem Zusammenhang bislang die „Richttafeln 2005 G” von Professor Klaus Heubeck verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G” ersetzt wurden.

Das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl 2005 I S. 1054) nimmt unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 13. April 1999 (BStBl 1999 I S. 436) zum Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen Stellung. Unter Berücksichtigung der in diesen Schreiben dargelegten Grundsätze ergibt sich für die Anwendung der neuen „Heubeck-Richttafeln 2018 G” in der steuerlichen Gewinnermittlung nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

  • Steuerliche Anerkennung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G”

    Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G” werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt.

  • Zeitliche Anwendung