Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 - Anlage 1 - und
ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8 130 Euro in § 32a Absatz 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom …Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt. (BGBl. I Seite …Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt.).
Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden.
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