BMF - Schreiben vom 20.02.2015
IV A 3 - S 0338/07/10010-04

BMF - Schreiben vom 20.02.2015 (IV A 3 - S 0338/07/10010-04) - DRsp Nr. 2015/80134

BMF, Schreiben vom 20.02.2015 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0338/07/10010-04

DRsp Nr. 2015/80134

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO); Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 ( BStBl 2011 I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2014 ( BStBl 2014 I S. 1571) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

  1. 1.

    Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG)

  2. 2.a)

    Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)

    - für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 -

  3. 2.b)

    Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)

    - für Veranlagungszeiträume ab 2015 -

  4. 3.a)