Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (TOP 2.1 der ASt III/00 vom 7. November 2000) gilt die Textziffer 4.4.4 der Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) ab 1. Januar 2001 in der folgenden Fassung:
4.4.4 Betriebsstättengewinn
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