Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die AN abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugs-VO zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kj 2001 sind durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO v. 7.11.2000 (BGBl I S.
a)
für ein Mittag- oder Abendessen 4,82 DM,
b)
für ein Frühstück 2,70 DM.
Im übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8
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