BMF - Schreiben vom 20.11.2000
S 2334
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1518

BMF - Schreiben vom 20.11.2000 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85737

BMF, Schreiben vom 20.11.2000 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85737

Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2001

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die AN abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugs-VO zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kj 2001 sind durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO v. 7.11.2000 (BGBl I S. 1500) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kj 2001 gewährt werden, einheitlich bei allen AN in allen Ländern

  1. a)

    für ein Mittag- oder Abendessen 4,82 DM,

  2. b)

    für ein Frühstück 2,70 DM.

Im übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2001 hingewiesen.

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