BMF - Schreiben vom 20.11.2014
IV C 2 - S 2730/0-01

BMF - Schreiben vom 20.11.2014 (IV C 2 - S 2730/0-01) - DRsp Nr. 2014/80723

BMF, Schreiben vom 20.11.2014 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2730/0-01

DRsp Nr. 2014/80723

Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehender Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern; a) in Zweckbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften b) in Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts c) in Wohnungen von Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, folgende Billigkeitsregelungen:

  • Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschl. Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung)

    Der Vorgang ist als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO bzw. im Sinne des § 66 AO zu behandeln.

    Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummern 18, 23 bzw. 24 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern angewendet.