BMF - Schreiben vom 20.12.2006
IV A 6 - S 7279 - 60/06

BMF - Schreiben vom 20.12.2006 (IV A 6 - S 7279 - 60/06) - DRsp Nr. 2008/90661

BMF, Schreiben vom 20.12.2006 - Aktenzeichen IV A 6 - S 7279 - 60/06

DRsp Nr. 2008/90661

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)

Durch Art. 7 Nr. 6 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl 2006 I S. 2878) sind die Ausnahmen, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, in § 13b Abs. 3 UStG um die Nr. 4 und 5 erweitert worden. Die Änderungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft (Art. 20 Abs. 5 JStG 2007).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Einräumung einer Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer

(1) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG) findet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland besteht (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG). Für diese Leistungen ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).